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ElsterLohn Verfahren

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Frage:

Gibt es eine Frist zur Abgabe und was passiert wenn sie nicht gehalten werden kann?

Antwort: Das Steueränderungsgesetz 2003 fordert die Abgabe der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung jeweils bis zum 28.02. des Folgejahres (Abschluss des Lohnkontos). Sollten Sie der Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung nicht nachkommen können, kontaktieren Sie bitte Ihr Betriebsstätten-Finanzamt.

 

 

Frage:

Maschinelle Meldung bei unterjähriger Einstellung

Wenn im lfd. Jahr 2004 eine Einstellung erfolgt, darf der AG mit dem Jahreslauf am 28.02.2005 eine maschinelle Meldung abgeben oder ist dies wegen der fehlenden Vorzeiten (die vom vorherigen AG manuell bescheinigt wurden) unzulässig, wenn der Arbeitnehmer mehrere Dienstverhältnisse hatte?

Antwort: Hier gehen die Meinungen auseinander. Fragen Sie ggf. Ihren Steuerberater bzw. Ihr zuständiges Betriebstättenfinanzamt. Müssen alle Lohnsteuerbescheinigungen für Zeiträume ab 2004 elektronisch an die Finanzbehörden übermittelt werden, unabhängig davon ob Zeiträume existieren, für die bereits manuelle Lohnsteuerbescheinigungen vorliegen oder nicht, dann aktivieren Sie im Modul Designer das Zugriffsrecht Nr. 34 ("Elektr. LStB 2004 auch bei Eintritt nach 01.01.2004") im Bereich "Auswertungen" (Index: LO3000").

 

 

Frage: Die Daten der Lohnsteuerbescheinigungen 2004 wurden bereits an die Finanzverwaltung übermittelt und das abgeholte Protokoll hatte den Status "Daten geprüft und korrekt". Danach fällt dem Arbeitgeber auf, dass die Lohnsteuerdaten einiger Arbeitnehmern (z.B. Bruttoarbeitslohn und die einbehaltene Lohnsteuer) nicht korrekt waren und berichtigt werden müssen. Können die Daten erneut übermittelt werden?

Antwort: Bei einer weiteren Datenlieferung durch den gleichen Arbeitgeber sind für die Korrektur von Daten, die gleichen identifizierenden Merkmale zu verwenden. Folgende Merkmale dienen der eindeutigen Identifizierung und sind für die Lieferung von Lohnsteuerbescheinigungsdaten zu verwenden:

 

- Steuernummer des Arbeitgebers

- eTIN

- Art der Bescheinigung

- Ordnungsbegriff des Arbeitgebers (z.B. Personal-Nummer)

- Zeitraum von - bis (Beschäftigungszeitraum)

 

Wird in der neuen Datenlieferung ein bisher nicht gelieferter Zeitraum angewiesen, so handelt es sich um neue Bescheinigungsdaten. Existiert der neu angewiesene Zeitraum bereits im Datenbestand der Finanzverwaltung, so wird der Wert mit dem jüngsten Annahmedatum übernommen und der alte Wert mit dem Status "gelöscht" versehen. Überschneiden sich die Zeiträume, so wird ebenfalls der Wert mit dem jüngsten Annahmedatum übernommen und der andere Wert als "gelöscht" markiert. Die Verantwortung für die Vollständigkeit der Bescheinigungsdaten liegt beim Datenlieferanten (Arbeitgeber).