Die Führung von Lohnkonten ergibt sich aus § 28 f. Abs. 1 SGB IV (Sozialgesetzbuch, Teil IV) in Verbindung mit der Beitragsüberwachungsverordnung vom 22.05.1989. Die Lohnkonten dienen als Nachweis gegenüber den Mitarbeitern, dem Finanzamt und den Sozialversicherungsträgern über die richtige Berechnung des Entgeltes und die Abführung von Steuern und Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung.
