Kassenvorschriften in Deutschland

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Kassenvorschriften in Deutschland

Kassenrichtlinie ab 01.01.2017

Die im BMF-Schreiben vom 26.11.2010 (BStBl. I 2010, S. 1342) zur Aufbewahrung digitaler Unterlagen bei Bargeschäften (bekannt als Kassenrichtlinie 2010) geltende Übergangsregelung bis 31.12.2016 wird nicht verlängert. Somit müssen ab dem 01.01.2017 alle eingesetzten Registrierkassen die genannten Anforderungen erfüllen!

 

Nach der Richtlinie müssen alle steuerlich relevanten Einzeldaten unveränderbar sowie vollständig aufgezeichnet und aufbewahrt werden. Eine Verdichtung von Daten oder die alleinige Speicherung von Summen ist unzulässig.

 

Darüber hinaus müssen alle einzeln aufgezeichneten Daten revisionssicher gespeichert werden. Sie müssen über die Dauer der Aufbewahrungsfrist (i.d.R. 10 Jahre) jederzeit verfügbar, unverzüglich lesbar und maschinell auswertbar sein.

 

Die gesetzlichen Regelungen zu elektronischen Kassensystemen in Deutschland sind so auszulegen, dass man außer den üblichen Auswertungen und Protokolldrucken auch die Betriebsanleitung und vor allem das oder die Programmierprotokolle aufbewahren muss.

 

 

Das SoftENGINE Kassensystem hat alle Vorgaben der Kassenrichtlinie berücksichtigt

 

Das SoftENGINE Produkt WEBWARE / SoftENGINE Kasse hat zum Zeitpunkt der Entwicklung alle Vorgaben der Kassenrichtlinie berücksichtigt, damit die Anforderungen des Bundesfinanzministeriums erfüllt werden.

 

Kassensysteme müssen ab 2017 Daten elektronisch aufbewahren. Folgende Unterlagen sind für das Finanzamt aufzubewahren:

 

oAlle Journaldaten

oDie vollständige Historie aller im System hinterlegten Artikel, Warengruppen und Preise

oAlle Daten zu Änderungen von Auswertungen, Programmierungen und Stammdatenänderungen

oBedienungsanleitung des Kassensystems

oProtokoll über Einsatzorte sowie Einsatzzeiten - etwa auf Messen oder Märkten (Beachte: offene Ladenkassen)

oProgrammierprotokolle (BWPROT20.DAT)

 

Die Daten müssen folgendermaßen aufbewahrt werden:

 

oAlle Daten des Kassensystems sind zwingend elektronisch aufzuzeichnen

oDie elektronisch erstellten Unterlagen müssen während der Aufbewahrungsdauer (i.d.R. 10 Jahre) jederzeit verfügbar, unverzüglich lesbar sowie maschinell auswertbar sein

oDie Daten müssen manipulationssicher gespeichert werden, d.h. jede Änderung muss nachvollziehbar sein.

oStorno dürfen z.B. nicht einfach gelöscht werden sondern der gesamte Vorfall muss dokumentiert und erkennbar bleiben.

 

Beachten Sie in diesem Zusammenhang auch die aktuellen Gestzesveröffentlichungen zu diesem Thema bzw. wenden Sie sich bei buchhalterischen und steuerlichen Fragen direkt an Ihren Steuerberater.

 

Im Hinblick auf das kommende Kassengesetz empfiehlt SoftENGINE eine Upgrade auf das neue Kassensystem 3.0.